Allgemeine Einkaufsbedingungen HABA Verpackung GmbH- Für unsere Bestellungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten widersprechen wir ausdrücklich. Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen. Bestellungen sind unverzüglich zu bestätigen. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind unbedingte Festpreise. Durch Angebote und Bemusterung dürfen uns keine Kosten entstehen. Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster, Herstellvorschriften usw., die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
- Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Lieferfristen laufen ab Zugang der Bestellung. Verzögerungen sind uns unverzüglich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins ist bei Waren der Eingang bei uns und bei Leistungen der Tag der Arbeitsbeendigung maßgebend. Der Lieferant ist uns zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und die vorzeitig gelieferten Waren auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
- Die Lieferungen erfolgen für uns fracht- und verpackungsfrei, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Lieferer. Die Empfangsbestätigung ist nur als Anerkennung des Wareneingangs, nicht aber der ordnungsgemäßen Erfüllung zu betrachten. Allen Sendungen ist ein Packzettel und ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellangaben wie Lieferantennummer, Bestellnummer, Artikelnummer und Artikelbezeichnung beizufügen. Teillieferungen sind als solche zu bezeichnen und die noch zu liefernde Restmenge anzugeben.
- Wird uns in Fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrungen die Erfüllung der Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Auftragnehmer hieraus irgendwelche Ansprüche gegenüber uns entstehen. Ist die Ausführung des Auftrages in diesen Fällen für den Auftragnehmer unzumutbar, so kann er seinerseits zurücktreten.
- Mängel werden wir dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelanzeige. Die Empfangsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Mängelfreiheit der Ware. Für den Fall, dass sich bei Stichproben Mängel zeigen, stehen uns die Gewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche für die gesamte Lieferung zu. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung (Neuleistung) steht in jedem Falle uns zu. Ist nachzubessern, so gilt die Nachbesserung nach dem erfolglosen ersten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen.
- Für die Gewährleistung gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. In dringenden Fällen sind wir unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, nach Mitteilung an den Lieferanten Mängel auf dessen Kosten und Gefahr zu beheben.
- Entsteht uns und / oder unseren Abnehmern durch mangelhafte Lieferung oder Leistung ein Schaden, so ist der Lieferant zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Lieferant, der nicht lediglich ein Zwischenhändler ist, hat auch ohne Verschulden für Mängel seiner Lieferungen und Leistungen einzustehen. Der Lieferant steht für die Beschaffung der Lieferungen / Leistungen und der dafür erforderlichen Zulieferungen und Leistungen - auch ohne Verschulden - uneingeschränkt ein.
- Die vereinbarten Fälligkeitstermine für Zahlungen verschieben sich bei Verzögerungen der Lieferung oder Leistung entsprechend. Wir sind berechtigt, für die Zeit der Verzögerung eine Verzinsung unserer Vorauszahlungen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszins der europäischen Zentralbank zu verlangen.
- Rechnungen sind auf dem Postwege, getrennt von der Lieferung, unter Angabe der Bestelldaten in zweifacher Ausführung an uns zu schicken. Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des Rechnungszuganges, jedoch nicht vor Abnahme der Leistung oder dem Eingang der Lieferung. Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung, sonst innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Abnahme der Gesamtleistung mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Zustimmung darf von uns nicht unbillig verweigert werden.
- Eine verwirkte Vertragstrafe kann von uns bis zur Schlussabrechnung oder Schlusszahlung geltend gemacht werden. Eines Vorbehalts durch uns bereits bei Annahme der Erfüllung bedarf es nicht.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Angelegenheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn wir uns damit schriftlich einverstanden erklärt haben. Auf unsere Kosten angefertigte oder von uns zur Verfügung gestellte Fertigungsmittel wie Zeichnungen, Modelle, Muster, Schablonen, Matrizen usw. dürfen nicht für Lieferungen und Leistungen an Dritte oder für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden.
- Der Lieferant haftet für die Ansprüche, die bei vertragsgemäßer Verwendung seiner Lieferungen oder Leistungen aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen erhoben werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen derartigen Ansprüchen frei. Wir verpflichten uns, den Lieferanten unverzüglich von allen uns bekannt gewordenen Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
- Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen sowie die Gültigkeit des darauf beruhenden Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
- Ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze des Haager Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.
- Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort. Für alle aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang damit sich ergebenden Streitigkeiten findet österreichisches Recht Anwendung. Als vereinbarter Gerichtsstand gilt das für den Sitz unserer Firma sachlich zuständige Gericht.
Allgemeine Verkaufsbedingungen HABA Verpackung GmbH
Angebotsgültigkeit Das Angebot gilt vorbehaltlich der Prüfung vor Ort und von Mustern, technische Änderungen und Irrtum bleiben ebenso vorbehalten.
Lieferzeit Die Angaben zur Lieferzeit gelten ab Eingang der Bestellung und Abklärung aller technischen und kaufmännischen Belange.
Die Lieferzeit kann sich bei verspäteter Übergabe von projektrelevanten Informationen insbesondere von Mustern, falls diese vom Hersteller für Tests bzw. für die Vorabnahme benötigt werden, verzögern. Ebenso behalten wir uns eine Verzögerung der Leistungserbringung bei verspätetem Eingang von vereinbarten Anzahlungen bzw. Teilzahlungen vor.
Einflüsse höherer Gewalt wie Maschinenbruch bei Herstellgerätschaften oder wetterbedingte Verzögerungen oder Verzögerungen am Transportwege durch welchen Grund auch immer, entbindet von einer vereinbarten Lieferzeit für die Dauer der Vorkommnisse.
Druckunterlagen für Materialien sind druckfertig rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt erst mit diesem Zeitpunkt.
Eigentumsvorbehalt Es gilt als vereinbart, dass die von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung in unserem uneingeschränkten Eigentum bleiben.
Preisstellung Die in diesem Angebot angeführten Preise enthalten keine Umsatzsteuer und sind exkl. Verpackungskosten. Sämtliche Mehrlieferungen und -leistungen, die im Angebot nicht vorgesehen sind, werden nach tatsächlichem Anfall zu den zu diesem Zeitpunkt errechneten bzw. gültigen Preisen in Rechnung gestellt.
Zahlungsbedingungen Soweit durch die im Kaufvertrag angeführten Zahlungsbedingungen nicht anders geregelt gilt als vereinbart, dass der Kaufpreis oder alle noch offenen Teilzahlungen spätestens 14 Tage nach Lieferung bzw. Meldung der Lieferbereitschaft, sofern die Lieferung oder die Inbetriebnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbleibt oder verzögert wird, fällig sind.
Druckvorbereitende Maßnahmen wie Artwork und Klischeekosten sind vorab zu bezahlen und fallen ins Eigentum des Materialkäufers. Die Lagerung der druckrelevanten Teile bleibt beim Hersteller. Die Teile werden unter besten Bedingungen gelagert, bis sie vom Käufer extra angefordert werden. Die Lieferzeit beginnt ab der Begleichung diesbezüglicher Rechnungen.
Koordination der Projektabwicklung Der Auftragnehmer wird zum Zeitpunkt der Bestellung einen Verantwortlichen für die Projektabwicklung bekannt geben. Ebenso muss seitens des Auftraggebers ein verantwortlicher Ansprechpartner nominiert werden. Für die Auftragsabwicklung gilt das Prinzip der Schriftlichkeit, so dass sämtliche Absprachen und Zusagen, die über unsere Auftragsbestätigung hinausgehen, unserer schriftlichen Bestätigung bedürfen und ohne diese Bestätigung nicht bindend sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle projektrelevanten Informationen rasch an den Auftragnehmer weiterzuleiten. Diese Informationen sind bindend.
Direkte Kontakte des Käufers zu unseren Unterlieferanten sind allesamt zu dokumentieren und der Auftragnehmer davon in Kenntnis zu setzen. Dies gilt für vereinbarte Änderungen und Zusätze genauso, wie für Kontakte allgemeiner Art. Wir übernehmen keine Verantwortung für mit dritten Seiten getroffene Vereinbarungen und Absprachen, außer wir stimmen explizit zu.
Layouts Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Layouts geben lediglich Richtwerte über die Dimensionen der dargestellten Maschinen und sind nicht als maßhaltige technische Zeichnungen zu verstehen.
Weiters übernehmen wir keine Verantwortung für zur Verfügung gestellte Druckunterlagen und deren textlichen und gestalterischen Inhalt. Texte und Gestaltungen welche wider des guten Geschmackes oder allfälligen gesetzlichen Grundlagen sind, werden von uns abgelehnt!
Kundenseitig zu erbringende Leistungen Maschinen: Die Durchführung erforderlicher Baumaßnahmen vor Lieferung obliegt dem Auftraggeber. Insbesondere liegt die Verantwortung für die Tragfähigkeit des Bodens im Aufstellungsbereich der vom Auftragnehmer gelieferten Maschinen beim Auftraggeber. Die Maschinen werden, sofern nicht anders vereinbart wurde, mit handelsüblichen Zugankern befestigt. Weiters ist der Auftraggeber für das Abladen vom LKW und Haustransport der Geräte zum Aufstellungsort vor Montagebeginn und für die Aufstellung der Geräte nach Anweisung vom Auftragnehmer oder von ihm beauftragten Unternehmen verantwortlich. Die Herstellung der betriebsbereiten Anschlüsse an die Energieversorgung (Strom und ev. Druckluft) für alle im Lieferumfang vom Auftragnehmer enthaltenen Geräte und Anlagenteile und die Herstellung der Betriebsbereitschaft und Bereitstellung der erforderlichen Signale auf potentialfreien Kontakten (Wechsler) von allen Geräten und Anlagenteilen, die zur einwandfreien Funktion der Anlage erforderlich und nicht im Lieferumfang vom Auftragnehmer enthalten sind liegen ebenfalls in der Verantwortung des Auftraggebers.
Material: Der Auftraggeber ist vor einer Angebotsabgabe durch den Auftragnehmer verpflichtet die Druckqualität zu bestimmen und vorzugeben. Unterschiedliche Druckverfahren beeinflussen erheblich die anfallenden Kosten – die nötige Mindestbestellmenge und die erreichbare Druckqualität. Der Auftraggeber ist selbstständig verpflichtet sich über die Art der Materialien insbesondere über die Lauffähigkeit auf den vorgesehenen Maschinen zu informieren. Bei bedruckten Materialien ist der Auftraggeber eingeladen sich zum Andruck einzufinden und die Ware freizugeben. Bei bedruckten Materialien kann auf Klischeekosten kein Skonto gewährt werden, es werden reprofähige Daten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt und auf Papier gedruckte Cromaline, Reise- sowie Aufenthaltskosten wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Testmaterial Falls Testmaterial seitens des (der) Hersteller(s) benötigt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet diesem(n), frei Haus und kostenfrei die benötigte Menge an Testmaterial zur Verfügung zu stellen. Wir können keine Verantwortung für Menge und Zustand der zurückgegebenen Muster übernehmen.
Vorabnahme im Werk des Herstellers Fall erforderlich und vereinbart findet im Werk des Herstellers die Vorabnahme der Anlage im Beisein eines Vertreters des Auftraggebers statt. Die Anlage wird dabei auf Wirkung und Kapazität geprüft. Der Versand der Anlage erfolgt erst nach Freigabe durch Ihren Bevollmächtigten. Die Kosten für den Aufbau der Anlage zur Vorabnahme sowie für die Vorabnahme selbst sind im Anlagenpreis inbegriffen.
Bei bedruckten Materialien ist der Auftraggeber eingeladen sich zum Andruck im Herstellerwerk einzufinden und die Ware freizugeben. Verzichtet der Auftraggeber auf die Anwesenheit beim Andruck, so akzeptiert er die angelieferte Qualität uneingeschränkt. Der Versand der Anlage erfolgt erst nach Freigabe durch Ihren Bevollmächtigten. Reise- und Aufenthaltskosten für den Vertreter des Auftraggebers trägt der Auftraggeber.
Montage, Inbetriebnahme Werden für die Montage und Inbetriebnahme feste Preise vereinbart oder sind diese Leistungen im Preis der Maschine(n) enthalten, so setzen die vereinbarten Preise voraus, dass die Dienstleistungen innerhalb der normalen Arbeitszeit, das ist Mo. - Do. 7:30 - 16:30, Fr. 7:30 - 12:00 Uhr erbracht und an nacheinander folgenden Werktagen ohne Unterbrechung (abgesehen von den gesetzlichen Arbeitspausen) durchgeführt werden. Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit werden nach tatsächlichem Anfall zu unseren jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Arbeitsstunden und Reisezeit werden auf 0,5 Stunden (= halbe Stunde) gerundet.
Montagearbeiten Nach Montage und Testlauf der Anlage und nach dem Nachweis der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt die Unterzeichnung des Serviceberichtes durch den Auftraggeber. Dieser wird als Grundlage für die Verrechnung verwendet und gilt als Übernahme einer funktionierenden Maschine nach der Reparatur oder Service wenn nicht anders darauf vermerkt.
Endabnahme durch den Auftraggeber Nach Montage, Testlauf und Inbetriebnahme der Anlage und nach dem Nachweis der ordnungsgemäßen Funktion der Anlage während eines Tages erfolgt die Endabnahme der Anlage durch den Auftraggeber. Diese wird auf einem Endabnahmeprotokoll schriftlich bestätigt.
Einschulung Die Einschulung für die gesamte Anlage wird vor Ort durch Techniker der Erzeugerfirma bzw. durch unseren technischen Dienst während der Montage und Inbetriebnahme durchgeführt. In der Praxis hat es sich von Vorteil erwiesen, wenn bei der Montage und Inbetriebnahme der Anlage Ihr technisches Wartungspersonal anwesend ist. Sollten weitere Schulungen erforderlich sein, werden die dafür erbrachten Leistungen gemäß den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen in Rechnung gestellt.
Gewährleistung Maschinen Die Gewährleistung erlischt längstens nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist zuzüglich dreier Monate ab Lieferbereitschaft, sofern die Lieferung oder die Inbetriebnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert wird oder unterbleibt. Die Gewährleistung umfasst den Austausch von schadhaften Komponenten. Deren Aus- und Einbau durch Techniker des Auftragnehmers ist nicht Teil der Gewährleistung. Ausgeschlossen von der Gewährleistung bleiben Verschleißteile sowie Mängel bzw. Schäden aufgrund von unsachgemäßer Bedienung oder Wartung. Reisespesen, sowie Kosten für Verpflegung und Unterbringung der Techniker für einen Einsatz im Rahmen der Gewährleistung trägt der Auftraggeber. Gewährleistungsansprüche setzen den ausschließlichen Einsatz von durch den Auftragnehmer zugelassenes Verbrauchsmaterial sowie die Einhaltung des vorgeschriebenen Serviceintervalls voraus. Es bestehen nur dann zu Recht, wenn der ordentliche Gebrauch der Ware durch einen Mangel, der zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware vorhanden ist bzw. war, behindert wird und uns der Mangel unverzüglich nach Auftreten bzw. Entdecken, jedenfalls aber innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt wird. Die Erfüllung aller Gewährleistungsverpflichtungen erfolgt entsprechend der von uns angebotenen Preisstellung und Lieferkondition.
In keinem Fall werden von uns in diesem Zusammenhang Kosten für (De)Montage, Transport etc. übernommen, die in unserem Angebot nicht enthalten sind. Sofern an von uns gelieferten Waren ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Eingriffe vorgenommen werden, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
Gewährleistung Material Bei Materialien übernehmen wir nur jene Gewährleistung, die vollinhaltlich auch vom Hersteller der Waren übernommen wird. Die Gewährleistung auf gelieferte Materialien erlischt wenn die Ware nicht ordnungsgemäß gelagert oder transportiert wird. Unsachgemäße Handhabung der Materialien entbindet uns von jeder Gewährleistung. Bei den zu liefernden Verpackungsmaterialien handelt es sich üblicherweise um Verbrauchsmaterialien mit begrenzter Haltbarkeit. Sollten Materialien länger als 3 Monate lagerfähig sein, so ist diese mögliche Lagerzeit abzufragen und schriftlich von uns zu bestätigen. Längere Lagerzeiten können die Verarbeitbarkeit beeinflussen.
Zusagen auf bestimmte Eigenschaften – insbesondere auf Art der Konfektionierung oder auf Eigenschaften welche im Rahmen der Weiterverwendung von uns nicht beeinflusst werden können - erfordern eine schriftliche Bestätigung. Dies gilt auch bezüglich technisch chemischer und medizinischer oder lebensmittelverträglicher Eigenschaften. Die Gewährleistung umfasst den Austausch schadhafter Materialien, wobei bei teilwirksamen Reklamationen ein Tausch nur im Rahmen einer Standardnachbestellung in entsprechender Liefermenge durchgeführt werden kann. Der Warenempfänger ist verpflichtet sofort bei Übernahme der Ware auch die Qualität zu prüfen. Im Falle eines Einwandes sind wir sofort vom Warenempfänger schriftlich zu informieren unter Angabe von Chargennummern und Angabe des reklamierten Qualitätsmerkmals. Ein Muster der reklamierten Ware ist uns zur Prüfung des Qualitätsmangels kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen von der Gewährleistungspflicht sind Mängel, die keine sind, weil höhere Qualitätsmerkmale nur durch die Auswahl höherwertiger Produkte und Herstellverfahren gesichert werden könnten. Ein Anspruch auf Wandlung auf höherwertiges Material kann nur gegen Übernahme der anfallenden Mehrkosten und Übernahme der bisher angefallenen Kosten erfolgen.
Allgemeine Haftung, Schadenersatz Wir übernehmen keinerlei Haftung für jegliche (Mangel) Folgeschäden, auch im Rahmen der Gewährleistung, wie insbesondere Gewinnentgang, Produktionsausfall etc., sowie mittelbare und indirekte Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund. Wir haften nicht für mögliche Folgekosten an den Verarbeitungsmaschinen, die durch Verwendung von uns gelieferterten Materialien entstehen.
Sonstige Lieferbedingungen Wir weisen darauf hin, dass als Geschäftsgrundlage unseres Angebotes ergänzend unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und “Die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs” in der letztgültigen Fassung Gültigkeit haben. Stand September 2011.
Diese Geschäftsbedingungen werden bei jedem Erstauftrag dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt und der Auftraggeber kann Diese auch jederzeit extra anfordern. Sie sind außerdem auf unserer Internetpräsenz www.verpackung-haba.eu für jeden einsehbar. Bei Auftraggebern die mehr als einmal beim Auftragnehmer gekauft haben, setzen wir voraus, dass sie die Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert haben.
Für Angelegenheiten wo sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber nicht einig sind, ist ein vor einer rechtlichen Auseinandersetzung eine Einigung gegebenenfalls unter Beiziehung eines unabhängigen Sachverständigen anzustreben. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftragsnehmers. Für rechtliche Streitigkeiten gilt der Gerichtsort Steyr als vereinbart.